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Sie haben das Recht, mit der Durchführung Ihrer Ansprüche im Falle eines Unfalles einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwaltes zahlt in der Regel (bis auf extreme Ausnahmen) die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswertes sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Die Kosten dieses Gutachtens muss die Versicherung des schuldigen Unfallgegners übernehmen.
Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Kurzgutachten abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag z.B. in ein anderes Fahrzeug investieren wollen
Es steht Ihnen frei, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung des schuldigen Unfallgegners kann nicht verlangen, dass Sie die Reparatur in einer anderen Werkstatt, insbesondere einer Partnerwerkstatt dieser Versicherung, durchführen lassen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt.
Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie möglichst ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen kann. Wenn Sie kein Mietfahrzeug benötigen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
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