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An-/Abmeldekosten Sie gehören beim Totalschaden zu den erstattungsfähigen Kosten.
Auslagenpauschale Jeder, der einen Unfall hat, muss rennen, telefonieren, tun und machen, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Hierfür hat er natürlich Auslagen (Telefonkosten, Fahrkosten etc.). Die Rechtsprechung spricht Ihnen hierfür eine Auslagenpauschale zu, die Sie ohne Nachweis der tatsächlich entstandenden Kosten geltend machen können. Kurioserweise ist die Höhe dieser Pauschale regional unterschiedlich. Sie tendiert zwischen 15,- € und 25,- €.
Bagatellschaden Bei einem Schaden, der auch für einen Laien ersichtlich unter 750,- € liegt, könnte auf die Einschaltung eines Sach- verständigen verzichtet werden. Hier kann aber auch ein Kurzgutachten erstellt werden, um eine korrekte Beweis- sicherung durchzuführen.
Gutachterkosten Die anfallenden Gutachterkosten gehören zum Schaden und sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflicht- versicherung zu ersetzen.
Haftpflichtschaden Gem. § 249 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Darunter fallen der Fahrzeugschaden, Personenschaden, Schmerzensgeld, Leihfahrzeugkosten, Bekleidung, Nutzungs- ausfall, Wertminderung u.a.m. Dabei soll der Geschädigte finanziell so gestellt werden, als sei der Unfall nicht passiert. An die Stelle des Schädiger tritt im Falle eines Kraftfahrzeugunfalles gem. § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes seine Haftpflicht- versicherung. Der Geschädigte muss nicht den alten Zustand wiederherstellen lassen, er kann auch den für die Wieder- herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (Abrechnung nach Gutachten) (Siehe auch: Schadensminderungspflicht).
Kaskoschaden Die Schadensregulierung bei einem selbstverschuldeten Unfall hängt im Wesentlichen von den Vertragsbedingungen ab, die in den §§ 12 und 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) festgelegt sind. Bei der Kasko- versicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung, die sich ausschließlich auf Fahrzeugschäden erstreckt. In der Regel wird der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen haben.
Kaskoschäden werden durch Versicherungssachverständige oder von Versicherungen beauftragte Sachverständige begutachtet. Keine freie Wahl des Sachverständigen!
Merkantile Wertminderung Der merkantile Minderwert stellt den Betrag dar, den ein potentieller Käufer weniger für das reparierte Fahrzeug bieten wurde, als für ein gleiches ohne Unfallschaden. Es handelt sich hier um einen fiktiven Wert.
Bei Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, wird eine Wertminderung nicht mehr in Betracht kommen. Die merkantile Wertminderung kann nach verschiedenen Verfahren ermittelt werden (Ruhkopf- Sahm, Halbgewachs, Heintges und andere). Einfluß auf die Höhe der merkantilen Wertminderung hat besonders das Alter und die Marktgängigkeit des verunfallten Fahrzeuges (Siehe auch: technische Wertminderung).
Mietfahrzeugkosten Diese Kosten werden in der Regel für die Zeit der Reparatur erstattet. Nehmen Sie einen Mietwagen nicht in Anspruch, besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Nutzungsausfallentschädigung Anstelle der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kann der Geschädigte sich auch eine Nutzungsausfallentschädigung erstatten lassen. Jedoch nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht nutzbar war (während der Reparaturdauer oder für die Zeit der Wiederbeschaffung). Der Nachweis ist durch den Geschädigten zu führen.
Die PKW`s sind in 11 Klassen von A bis L eingeteilt. Die Zweiräder sind in 9 Klassen (10,- € bis 66,- €) eingeteilt.
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